Satzung

Förderverein Christuskirche Landshut e.V.
§ 1   Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Förderverein Christuskirche Landshut e.V.“ und ist beim Amtsgericht Landshut in das Vereinsregister eingetragen.
    Sitz des Vereins ist Landshut.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem darauf folgenden Jahresende.

 
§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

    Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für kirchliche Zwecke. Dabei soll in Zusammenarbeit mit der Evang.-Luth. Kirchengemeinde der Christuskirche Landshut die gemeindliche und diakonische Arbeit gefördert werden. Die Förderung beinhaltet auch die Renovierung der kirchengemeindlichen Gebäude – insbesondere der Christuskirche – als Voraussetzung für diese Arbeit.
    Daneben wird der Verein die Planungen der Renovierung der Christuskirche und deren Umsetzung im Sinne der gemeindlichen und diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde begleiten.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 
§ 3   Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
    Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit ihrer Willenserklärung der Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.
    Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
    Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die zu begründen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Sie ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

 
§ 4   Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet
        mit dem Tod des Mitglieds,
        durch Austritt,
        durch Ausschluss
        durch Streichung von der Mitgliederliste.
    Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    Ein Mitglied kann bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbescheid kann Beschwerde erhoben werden. Sie ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens zwei Jahre im Rückstand ist.

 
§ 5   Mitgliedsbeiträge

Zur Erfüllung seiner Zwecke erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 
§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    der Vorstand,
    die Mitgliederversammlung.

 
§ 7   Vorstand und Vertretung des Vereins

    Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern. Soweit er nicht zu einem Vorstandsmitglied gewählt ist, ist weiteres Vorstandsmitglied der zuständige erste Pfarrer der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Christuskirche Landshut.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils allein, oder von Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam vertreten.
    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Sind 1. und 2. Vorsitzender verhindert, werden sie durch Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam vertreten.
    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Beisitzer kann als Blockwahl erfolgen.
    Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.
    Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er entscheidet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
        Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
        Verwaltung des Vereinsvermögens,
        Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über Streichungen von der Mitgliederliste
    Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Auf Wunsch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
    Der Vorstand ist bei der Beratung nicht an die Tagesordnung gebunden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
    Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Ergebnisniederschrift hat alle Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis zu enthalten.
    Der Vorstand regelt durch Beschluss die Verteilung der Aufgabenbereiche.

 
§ 8   Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie müssen von ihm einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt oder mindestens 30 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragen.
    Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung.
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter wählen. Aufgabe des Versammlungsleiters ist die Leitung der Mitgliederversammlung.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens zehn Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
    Anträge für die Tagesordnung können von Mitgliedern bis spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
    Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung anzukündigen. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 
§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
        die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
        die Entlastung des Vorstands,
        die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
        die Beratung ordnungsgemäß gestellter Anträge,
        die Beschlussfassung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands über die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied oder den Ausschluss eines Mitglieds,
        die Änderung der Satzung,
        die Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung wählt
        die Mitglieder des Vorstands,
        die Kassenprüfer.

 
§ 10   Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
    Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
    Die Kassenprüfer sind berechtigt, alle Niederschriften über Vorstandssitzungen einzusehen.

 
§ 11   Abstimmung von Fördermaßnahmen

Alle Fördermaßnahmen nach § 2 Abs. 1 sind mit dem Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Christuskirche Landshut abzustimmen.

 
§ 12   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl nicht anwesend, so ist die Angelegenheit vor eine innerhalb von zwei Monaten einzuberufende, neuerliche Mitgliederversammlung zu bringen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 
§ 13   Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Christuskirche Landshut zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.09.2013 errichtet.